22.5 Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist vom Honorar des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Die Anzahl der aufgewendeten Stunden und die Höhe der angegebenen Barauslagen gemäss der vom amtlichen Verteidiger fristgerecht eingereichten Honorarnote vom 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen. Der Abzug des Armenrechtsviertels ist darin berücksichtigt. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, RA lic.