Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) durch den amtlichen Verteidiger nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache – in einem separaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl, a.a.O.).