22.3 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art.