22.2 Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Kosten für die amtliche Verteidigung nicht zu tragen, diese werden der Staatskasse Uri auferlegt. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der Staatskasse Uri an seinen amtlichen Verteidiger, RA lic. iur. Linus Jaeggi, ausbezahlte Entschädigung zurückzuzahlen.