22.1 Betreffend die Regelung der Kosten für die amtliche Verteidigung des Berufungsklägers im Strafuntersuchungs- und im vorinstanzlichen Verfahren kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 13, S. 217 und E. 14.3, S. 218) sowie auf die (rechtskräftigen) Beschlüsse der Vorinstanz (LGS 12 9 - LGS 12 11, je in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.