20. Zur Entschädigung des Privatklägers: Betreffend die Entschädigung für den Privatkläger im vorinstanzlichen Verfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 12.2, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführlich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 8, in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden. Im Rechtsmittelverfahren hat sich der Privatkläger nicht beteiligt. Eine allfällige Parteientschädigung entfällt schon mangels Aufwand (e contrario Art. 433 Abs. 1 Satzteil 1 StPO). 21. Zu den Entschädigungen der Privatklägerin 2: