der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichter Kostennote vom 2. respektive 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen. Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin ist demnach für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 25'547.95 (berücksichtigend, dass 36.25 Stunden zu einem Praktikantinnenansatz von Fr. 200.-- und 66.88 Stunden zum Ansatz von Fr. 260.-- [eingeschlossen die Mehrwertsteuer] verrechnet werden sowie, dass auch die Aufwendungen im Verfahren OG S 13 4 [Abschreibungsbeschluss vom 05.09.2013] integriert sind) zu entrichten.