Was für den amtlichen Verteidiger gilt, hat aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 8 Abs. 1 BV) auch für die unentgeltliche Rechtsbeiständin Geltung. Die Privatklägerin obsiegt hier in allen Punkten. Vorliegend ist deshalb der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren eine volle Entschädigung zu entrichten. Die Anzahl der aufgewendeten Stunden und die Höhe der angegebenen Barauslagen gemäss der von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin eingereichter Kostennote vom 2. respektive 3. September 2013 werden ungekürzt übernommen.