Rechtsanwältin der Armenrechtsviertel abzuziehen (Art. 26 Gerichtsgebührenverordnung). Der Abzug des Armenrechtsviertels findet jedoch nur im Fall des amtlichen Verteidigers des verurteilten Beschuldigten Anwendung und nicht auch im Fall des freigesprochenen Angeschuldigten (Entscheid Vorsitzender Jugendgerichtskommission des Obergerichtes des Kantons Uri, OG JGP 11 1, vom 02.11.2011, S. 3 al. 5 m.H. auf BGE 6B_63/2010 vom 06.05.2010, E. 2.4). Was für den amtlichen Verteidiger gilt, hat aus Gleichbehandlungsgründen (Art. 8 Abs. 1 BV) auch für die unentgeltliche Rechtsbeiständin Geltung.