135 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird – unter anderem weil die Anfechtung der Entschädigung (s. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) durch die unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht demselben Rechtsmittelweg folgt wie die Anfechtung der Hauptsache – in einem separaten Beschluss beurteilt (Niklaus Ruckstuhl, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 12 zu Art. 135).