19.4 Die Regelung der Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtverbeiständung der Privatklägerin für das Rechtsmittelverfahren erfolgt in einem separaten Beschluss gleichen Datums. Danach hat gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO das Obergericht des Kantons Uri (Strafrechtliche Abteilung) als Rechtsmittelinstanz die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin festzulegen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wird nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO).