135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der Staatskasse Uri an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, RA lic. iur Claudia Zumtaugwald, ausbezahlte Entschädigung zurück zu erstatten. Der Anspruch des Kantons verjährt dabei in 10 Jahren nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides (Art. 135 Abs. 5 StPO).