19.3 Auch im Rechtsmittelverfahren hat der Berufungskläger, sofern er sich, wie vorliegend, nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet, in Anwendung von Art. 426 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Halbsatz 1 und Art. 135 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Entschädigung für die Privatklägerin nicht zu tragen, diese werden der Staatskasse Uri auferlegt. Vorbehalten bleibt jedoch Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Berufungskläger, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet ist, die von der Staatskasse Uri an die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, RA lic.