433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Aufwendungen im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen. Diese Aufwendungen betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit sie durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren. (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 3). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegeben und die Notwendigkeit einer Rechtsver- - 87 -