Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 433). Die Privatklägerin hat sich vorliegend sowohl als Zivilklägerin als auch als Strafklägerin konstituiert. Die Privatklägerin obsiegt vorliegend sowohl in der Zivilklage als auch mit der Verurteilung des Berufungsklägers in der Strafklage in vollem Umfang. Sie hat demnach Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen. Die Ansprüche der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO beschränken sich auf die für ihre Aufwendungen im Strafverfahren erforderlichen Aufwendungen.