19.2 Wie vor Vorinstanz hat die Privatklägerin grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Das Obsiegen besteht im Regelfall in der Verurteilung der beschuldigten Person (bei der Konstituierung als Strafkläger) und/oder Obsiegen der Privatklägerschaft im Zivilpunkt (Niklaus Schmid, a.a.O., Art. 433 N. 6; Wehrenberg/Bernhard, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 433).