19.1 Betreffend die Entschädigung für die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 12.1, S. 217) sowie insbesondere auf den ausführlich begründeten (rechtskräftigen) Beschluss der Vorinstanz (LGS 12 7, in begründeter Form versandt am 30.10.2012) verwiesen werden.