18. Zu den Verfahrenskosten: Betreffend die Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Ent- - 86 - scheid (E. 14. [exkl. E. 14.3 betreffend amtliche Verteidigung], S. 217f) verwiesen werden.