Betreffend die Verwendung der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 9, 9.1 - 9.5, S. 207 - 211) verwiesen werden. 17. Zu den Berufungsentscheiden: Gesagtes erhellt, dass sich damit die Berufung des Berufungsklägers als unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist, die Anschlussberufung der Anschlussberufungsklägerin und die Berufung der Privatklägerin sich jedoch als begründet erweisen und unter grossmehrheitlicher Bestätigung des angefochtenen Urteils gutzuheissen sind.