Die Vorinstanz hat auch betreffend die Privatklägerin 2 zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger der Privatklägerin 2 die geltend gemachten Schadenersatzansprüche in der Höhe von insgesamt Fr. 15‘382.75, unter solidarischer Haftung mit Sasa Sindelic (siehe rechtskräftiges Urteil im Verfahren LGS 12 2 beziehungsweise OG S 13 4), zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.4, 10.4.1 - 10.4.3, S. 216f.) verwiesen werden. 16. Zur Einziehung gemäss Art. 69 und Art. 70 StGB: