Die Vorinstanz hat betreffend den Privatkläger zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger dem Privatkläger eine Genugtuungssumme im Umfang von Fr. 500.-- zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2010, anstatt Fr. 3‘000.--, wie vom Privatkläger gefordert, zu bezahlen hat. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E. 10.3, 10.3.1 - 10.3.3 und 10.3.3.1 und 10.3.3.2, S. 215f.) verwiesen werden. 15.4 Zur Privatklägerin 2: