15.1.4 Das Obergericht erachtet es, in Bestätigung der grundsätzlichen Erwägungen der Vorinstanz, betreffend der Zusprechung einer Genugtuung (insbesondere vorinstanzlicher Entscheid E. 10.2.3.2 zweiter Abschnitt) als angemessen und gerechtfertigt, die Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- im beantragten Sinn auf Fr. 25‘000.-- zu erhöhen. Dabei berücksichtig das Obergericht in Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Heilung nicht komplikationslos verlief und der Gesundheitszustand der Privatklägerin weiterer Behandlung und ärztlicher Untersuchung bedurfte.