Der Umstand, dass eine Genugtuung nach OHG von der Allgemeinheit bezahlt wird, kann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist. Mit Blick auf die Rechtsprechung hat das Obergericht (des Kantons Zürich) das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, indem es den Beschwerdeführer namentlich in Anbetracht von dessen erheblichem Verschulden gestützt auf Art. 47 OR zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 12'000.-- verpflichtet hat.