Die in der Praxis gestützt auf Art. 12 Abs. 2 OHG in solchen Fallkonstellationen ausgerichteten Genugtuungssummen liegen allerdings deutlich tiefer und bewegen sich im vier- bzw. im tiefen fünfstelligen Frankenbereich. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht im Unterschied zum Zivilrecht die Besonderheit besteht, dass es sich um eine staatliche Hilfeleistung handelt.