15.1.3 Bezüglich dem richterlichen Ermessen bei der Festlegung der Höhe einer Genugtuung kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 17. Juli 2008 berücksichtigt werden. In E. 10.4 (mit Hinweisen) hält das Bundesgericht fest: In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, dass Opfer eines Mordversuchs, welche folgenlos verheilende, aber lebensgefährliche Verletzungen erleiden, für ihren damit verbundenen Gefühlsschaden Genugtuungssummen von mindestens Fr. 60'000.-- zugesprochen erhalten;