15.1.2 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Heilung komplikationslos verlief und keiner weiteren Behandlung oder ärztlichen Untersuchung mehr bedurfte. Demgegenüber ergab das vom Obergericht in Nachachtung der von der Privatklägerin beantragten Beweisergänzung beim Sozialpsychiatrischen Dienst Uri (SPD), Altdorf, eingeholte Consilium vom 17. Juni 2013 (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5) unter anderem Folgendes: