Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene Unbill, in dem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Die Festlegung der Höhe beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richter- - 83 - lichem Ermessen (Art. 4 ZGB) (BGE 6B_289/2008 vom 17.07.2008, E. 10.3 mit Hinweisen).