Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann diesbezüglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 10.2.1 - 10.2.3, 10.2.3.1 und 10.2.3.2, S. 212 - 215) verwiesen werden. Ergänzend, teilweise wiederholend und die Höhe der Genugtuung korrigierend ist anzufügen, dass gemäss Art. 47 OR das Gericht bei Körperverletzung der verletzten Person unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen kann.