15.1.1 Die Privatklägerin beantragt vor Obergericht – in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6.1 des angefochtenen Entscheides – eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 25‘000.-- und nicht nur, wie von der Vorinstanz zugesprochen, eine Genugtuungssumme von Fr. 10‘000.-- zu Lasten des Berufungsklägers (und des mitbeschuldigten B). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Berufungskläger im Grundsatz der Privatklägerin eine Genugtuungssumme in Sinne von Art. 47 OR schuldet. Gestützt auf Art.