Satz 1 StGB). Zum Begriff „Untersuchungshaft“ gemäss Art. 51 StGB gehört auch die Sicherheitshaft (Art. 110 Abs. 7 StGB). Der Berufungskläger hat von der vorliegend unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Jahren bis zur heutigen mündlichen Urteilseröffnung durch die erstandene Untersu- chungs- und Sicherheitshaft (04.01.2010 - 05.01.2010 [2 Tage] und gestützt auf Art. 83 StPO in Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 8 des am 13.09.2013 versandten Urteilsdipositivs 12.11.[nicht 01.] 2010 – 11.09.2013 [1036 Tagen]) total 1038 Tage erstanden, welche ihm auf die 15-jährige Freiheitsstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB).