Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die durch das Obergericht des Kantons Uri mit Urteil vom 17. Juli 2009 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 50.-- wegen Nichtbewährung (Begehung von Straftaten während der Probezeit / Schlechtprognose) im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen wird. Gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (E: 7, 7.1 + 7.1, S. 205 - 207) verwiesen werden. Sie sind aus Sicht des Obergerichts zutreffend und daher auch im Ergebnis zu bestätigen. 14. Zur Anrechnung der Untersuchungshaft: