retrospektiven Konkurrenz bezogen auf die Widerhandlungen gegen das ANAG, erscheint vorliegend als gerechtfertigt und angemessen. Der Berufungskläger ist deshalb – wie von der Anschlussberufungsklägerin beantragt – zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren zu verurteilen. Für die begangenen Übertretungen im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Waffengesetz wird eine Busse von Fr. 1'000.-- ausgesprochen. Die Höhe erachtet das Obergericht aufgrund der Deliktsmehrheit einerseits und der im Einzelfall eher leichten Verfehlungen andererseits als dem Verschulden angemessen. 13. Zur Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB: