49 Abs. 1 StGB hinzu, dass sich der Berufungskläger wegen eines zweiten versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Privatklägers (E. 8 vorstehend: Vorfall vom 4.01.2010) sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu verantworten hat. Eine Erhöhung der Freiheitsstrafe für diese Taten um drei Jahre, wobei insbesondere beim versuchten Tötungsdelikt von einem relativ schweren Verschulden auszugehen ist, die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verschuldensmässig weniger schwer wiegen sowie aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Prinzips der