Strafschärfend kommt infolge Konkurrenz gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB hinzu, dass sich der Berufungskläger wegen eines zweiten versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil des Privatklägers (E. 8 vorstehend: Vorfall vom 4.01.2010) sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz zu verantworten hat.