Neben dem vorliegenden Verfahren ist gegen den Berufungskläger ein weiteres wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten vor Obergericht des Kantons Uri hängig. Dort geht es nicht mehr um den Schuldpunkt, dieser ist vom Bundesgericht bestätigt worden. Vor Obergericht geht es einzig noch um die Strafzumessung (Höhe des Tagessatzes). Vorliegend ist aus vorgenannten Gründen von einer Einsatzstrafe von 15 Jahren auszugehen. Im Rahmen der Strafzumessung ist dem Versuch – wie vorerwähnt – nur wenig strafmildernd Rechnung zu tragen. Beim Tatbeitrag des Berufungsklä- - 81 -