Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger während laufenden Strafverfahren delinquierte und mehrfach vorbestraft ist. Im Strafregister sind drei Vorstrafen verzeichnet: wegen grober Verkehrsregelverletzung (25.05.2009, Geldstrafe von 50 Tagessätzen), einfacher Körperverletzung (17.07.2009, Geldstrafe von 20 Tagessätzen) und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz (10.05.2010, Geldstrafe von 20 Tagessätzen). Neben dem vorliegenden Verfahren ist gegen den Berufungskläger ein weiteres wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Dritten vor Obergericht des Kantons Uri hängig.