12.8 Beim Berufungskläger liegt ein schweres Verschulden vor. Das Opfer (die Privatklägerin) befand sich in unmittelbarer Lebensgefahr und war in der Folge gemäss ärztlichem Consilium des SPD psychisch lange angeschlagen (act. 5.2 in Dossier OG S 13 5). Straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger während laufenden Strafverfahren delinquierte und mehrfach vorbestraft ist.