Die Anschlussberufungsklägerin führte zu den vorerwähnten von ihr angeführten Urteilen aus, dass die Sachverhalte in diesen Urteilen zwar anders gelagert seien. Vergleichsweise könne aber festgehalten werden, dass die Einsatzstrafe bei vollendetem Mord für einen Ersttäter bei ca. 14 – 16 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln sei.