12.7 Gemäss Strafandrohung von Art. 112 StGB liegt die Einsatzstrafe bei vollendetem Mord zwischen 10 und 20 Jahren, respektive lebenslänglich. Die Anschlussberufungsklägerin verwies – unter Hinweis, dass sie schon vor Vorinstanz auf mehrere Bundesgerichtsentscheide hingewiesen habe – in ihrem ersten Vortrag anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem auf folgende Urteile: