Strafantrag jedenfalls keineswegs als von vornherein überrissen erscheine, wenn man in Betracht ziehe, dass der untere Strafrahmen für Mord bei 10 Jahren liege (Art. 112 StGB) und sowohl ein fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch, Art. 22 Abs. 1 StGB) als auch ein Strafschärfungsgrund (Realkonkurrenz mit Gefährdung des Lebens, Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 129 StGB) zu berücksichtigen sei, bestehe im Fall einer Bestätigung der Verurteilung im Strafpunkt die reale Möglichkeit, dass die Berufungsinstanz das Strafmass erhöhe.