Im weiteren ist in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen des Bundesgerichtes im Urteil vom 24. Januar 2013 (1B_9/2013, E. 2.3.1), welches die Sicherheitshaft des Berufungsklägers bestätigt hatte, zu verweisen, wonach der nichtgeständige Beschwerdeführer (vorliegend Berufungskläger) zwar darauf hoffen könne, im Berufungsverfahren frei gesprochen zu werden, er aber andererseits auch damit rechnen müsse, dass das erstinstanzliche Urteil geschützt und das Strafmass bestätigt oder gar, entsprechend dem Antrag des Staatsanwaltes der eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren for-