Gemäss diesem Entscheid des Bundesgerichtes ist der ordentliche Strafrahmen bei einem versuchten Delikt nicht automatisch zu verlassen. Er ist vielmehr nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart erscheint (BGE, a.a.O., E. 3.4.1).