Anzufügen ist allerdings, dass der Täter in diesem Fall noch andere Straftatbestände erfüllt hatte, wie Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Diebstahl. Trotzdem liegen gewisse Ähnlichkeiten in Bezug auf Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat mit dem vorliegend interessierenden Fall vor. Deshalb ist auch vorliegend der Umstand, dass es beim Versuch blieb, nur wenig strafmildernd zu berücksichtigen. Gemäss diesem Entscheid des Bundesgerichtes ist der ordentliche Strafrahmen bei einem versuchten Delikt nicht automatisch zu verlassen.