Denn es sei lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung und nicht dem Verhalten des Täters zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Tötungserfolg nicht eingetreten sei. Das Bundesgericht bezeichnete eine Strafe von weniger als 10 Jahren Zuchthaus als unhaltbar milde und kassierte das Urteil. Anzufügen ist allerdings, dass der Täter in diesem Fall noch andere Straftatbestände erfüllt hatte, wie Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Beamte und Diebstahl.