Die Kugel durchbohrte die Lunge, verletzte die Leber und trat im Rücken aus dem Körper aus. Das Leben des Polizeibeamten konnte nur dank der sofortigen medizinischen Versorgung gerettet werden. Er war drei Wochen hospitalisiert und rund 2 ½ Monate arbeitsunfähig. Ansonsten erlitt er keine bleibenden Nachteile. Das Bundesgericht bestätigte in jenem Entscheid, dass der Umstand, dass es beim Versuch blieb, nur wenig strafmildernd zu beachten sei. Denn es sei lediglich dem Zufall und der raschen medizinischen Versorgung und nicht dem Verhalten des Täters zuzuschreiben, dass der tatbestandsmässige Tötungserfolg nicht eingetreten sei.