12.5 Für die Bemessung der Höhe der Strafe ist – wie schon vorerwähnt – von einem schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Aus dem Entscheid des Bundesgerichts vom 27. April 2003 E. 3.4.4 (6B_31/2011) ist zu schliessen, dass bei schwerem Verschulden die Einsatzstrafe nicht im unteren Bereich des Strafrahmens, sondern im oberen Bereich festzusetzen ist. Im BGE 121 IV 54 hatte das Bundesgericht unter anderem über eine versuchte vorsätzliche Tötung durch Schussabgabe auf einen Polizeibeamten zu befinden. Die Kugel durchbohrte die Lunge, verletzte die Leber und trat im Rücken aus dem Körper aus.