12.4.6 Dafür sind die Erwägungen auf S. 203 des angefochtenen Entscheids, wonach die Verurteilungen des Berufungsklägers wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz strafschärfend wirken, zutreffend. Es kann ihm zudem kein hohes Strafempfinden attestiert werden. - 78 -