und einen Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren aussprach. Die Vorinstanz führte aus, dass dieses Urteil zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit hinsichtlich der Strafzumessung auch dem vorliegend zu beurteilenden Fall zugrunde zu legen sei, wobei die Vorinstanz es äusserst stossend erachten würde, für einen versuchten Mord eine höhere Strafe auszusprechen als für einen vollendeten Mord. Diese Verurteilung darf aber vorliegend nicht als Vergleich herangezogen werden, weil schon der Sachverhalt völlig anders gelagert war.