12.4.5 Dasselbe gilt in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf S. 203, wonach die Vorinstanz berücksichtigte, dass es im Jahre 2007 für einen vollendeten Mord durch Unterlassen (die beschuldigte Person pflegte die cerebralgelähmte, unter schwerster Mehrfachbehinderung leidende Stieftochter, wobei sich deren Gesundheitszustand aufgrund der Untätigkeit der beschuldigten Person erkennbar immer mehr verschlechterte und die beschuldigte Person trotz äusserlich erkennbaren Anzeichen und zunehmender Atemnot keinen Arzt anrief), das Entziehen von unmündigen