Ersichtlich ist lediglich, dass B wegen Veruntreuung, Hehlerei, falscher Anschuldigung, Diebstahl und verschiedener SVG Widerhandlungen zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Ohne genaue Aktenkenntnisse darf dieses Urteil jedoch nicht als Vergleich für die vorliegende Verurteilung herangezogen werden.